Lieferantenerklärung
Für Rückfragen stehen Ihnen zur verfügung:
Daniel Spijker
T: 05903-9689130
Hinweis
Die Lieferantenerklärung ist nur in Verbindung mit den jeweiligen Materiallisten der oben genannten DSIT GmbH Unternehmen und der Handelsrechnung gültig.
Eine missbräuchlich verwendete Lieferantenerklärung durch den Nutzer zur Erlangung einer Präferenzeigenschaft einer Ware kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:
- Steuerrechtlich: Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR1) zurück genommen wird und die Ware im Einfuhrstaat nachverzollt werden muss.
- Strafrechtlich: Es kann eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit nach der Abgabenordnung (AO) vorliegen (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO).
- Zivilrechtlich: Die Eigenschaft einer Ware im Hinblick auf die Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft kann als zugesicherte Eigenschaft der Ware (§§ 463, 480 Abs.2 BGB) angesehen werden. Ein dem Käufer entstandener Schaden – z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland – ist zu ersetzen.
Daher ist insbesondere bei der Abgabe von Präferenzursprungserklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft darauf zu achten, dass ausschließlich ein solcher Ursprung bescheinigt wird, der geprüft wurde und dessen Zustandekommen auch belegbar ist.
Bedingt durch Änderungen im Präferenzrecht passen wir derzeit unsere Verfahren den geänderten Rahmenbedingungen an. Lieferantenerklärungen können momentan nur auf Anfrage an die oben genannten Kontaktpersonen individuell erstellt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.